Bekanntmachung der Stadt Plettenberg

Allgemeinverfügung der Stadt Plettenberg gemäß §§ 1, 3 und 14 Ordnungsbehörden-gesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) aus Anlass der Sprengung eines Schornsteins unter der Adresse Königstr. 57, 58840 Plettenberg

Gemäß den §§ 1, 3 und 14 Ordnungsbehördengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) sowie den §§ 35 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ordnet die Stadt Plettenberg als zuständige örtliche Ordnungsbehörde zur Ab-wehr einer bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Folgendes an:

I.
Der nachfolgend beschriebene (in der angefügten Karte durch seine rote Umrandung gekenn-zeichnete) Sperrbereich I wird temporär evakuiert, das heißt, Bewohner und sonstwie in den Gebäuden Königstraße 73, 84, 86 und 88 in 58840 Plettenberg aufenthaltige Personen und alle auf sonstigen Flächen im Freien des Sperrbereichs I aufenthaltigen Personen müssen den Sperrbereich I am Donnerstag, dem 01.02.2024, spätestens bis 11.30 Uhr verlassen ha-ben (für den gesamten Sperrbereich I gilt ab 11.30 Uhr ein generelles Betretungs- und Auf-enthaltsverbot).
Der Sperrbereich I umfasst den in der angefügten Karte festgelegten rot umrandeten und rot hinterlegten Bereich.
Diese Karte ist Teil dieser Allgemeinverfügung. Vom Sperrbereich I sind neben den in der Karte konkretisierten Freiflächen auch die nachfolgend genannten Gebäude umfasst:
Königstraße 73, 84, 86 und 88 in 58840 Plettenberg, jeweils mit den zugehörigen Grundstü-cken – diese Gebäude und Grundstücke werden für den Zeitraum der Sprengung evakuiert.
Die im gelb umrandeten Sperrbereich II (vgl. angefügte Karte) liegenden Gebäude Königstr. 78, 80, 82 und 84a in 58840 Plettenberg müssen nicht evakuiert werden. Jedoch besteht in diesem Sperrbereich II – insbesondere aufgrund der nicht hinreichend wahrscheinlich auszu-schließenden Gefahr umherfliegender Trümmerreste - ein generelles Aufenthalts- und Betre-tungsverbot bezüglich aller im Sperrbereich II gelegenen Flächen im Freien, d.h., Anwohner der Gebäude Königstraße 78, 80 ,82 und 84a und sonstige Personen dürfen sich am 01.02.2024 spätestens ab 11.30 Uhr nicht im Freien des Sperrbereichs II aufhalten; für
den Sperrbereich II gilt insofern ein generelles Betretungs- und Aufenthaltsverbot bezüglich sämtlicher Flächen im Freien.

II.
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet.

III.
Diese Allgemeinverfügung gilt am auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt
gegeben. Die Anordnungen sind somit einen Tag nach der Bekanntgabe wirksam. Die Allge-meinverfügung gilt am Donnerstag, dem 01.02.2024, dem Tag der Sprengung.
Die Anordnungen für die Sperrbereiche unter Ziffer I werden spätestens 60 Minuten nach Ausgabe des dritten Sprengsignals (drei kurze Fanfarentöne – „Sprengung beendet“) aufgehoben.

IV.
Für den Fall der Nichtbeachtung der unter Ziffer I getroffenen Anordnungen wird die Anwen-dung unmittelbaren Zwangs angedroht.

Rechtsgrundlagen:
Zu I.
§§ 1, 3 und 14 Ordnungsbehördengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG NRW)
Zu II.
§ 80 Absatz 2 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Zu III.
§ 41 Absatz 3 und 4 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)
Zu IV.
§§ 57 ff. Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW)

Karte: Siehe Seitenrand

Begründung:
Zu I.:
Nach § 14 Abs. 1 OBG NRW können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-nung abzuwehren.
Die Stadt Plettenberg ist gemäß §§ 1, 3 ff. OBG NRW die sachlich, örtlich und instanziell zu-ständige örtliche Ordnungsbehörde, die gemäß § 14 OBG NRW tätig wird.
Der unter der Adresse Königstr. 57 in 58840 Plettenberg aufstehende Fabrikschornstein wird am 01.02.2024 gesprengt. Der Sprengverantwortliche hat gemeinsam mit der örtlichen Ord-nungsbehörde und der Bezirksregierung Arnsberg notwendige Sperrbereiche ausgewiesen. Dieser umfasst die vorstehend aufgeführten Sperrbereiche nach Maßgabe der Ausführungen zu Ziffer I. Für Personen, die sich während der Sprengung unter Missachtung der Anordnun-gen zu Ziffer I in den Sperrbereichen aufhalten, besteht die konkrete Gefahr einer Verletzung der geschützten Rechtsgüter Leib und Leben. In diesen Sperrbereichen kann es durch die Detonationen bei der Sprengung nach Maßgabe der Ziffer I jederzeit zu Splitterwirkungen kommen, die wiederum lebensgefährliche Verletzungen bei den sich dort aufhaltenden Perso-nen verursachen können.
Die unter Ziffer I angeordneten Maßnahmen werden in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens getroffen (§ 16 OBG NRW). Sie sind insbesondere verhältnismäßig im Sinne des § 15 OBG NRW. Ziel der ordnungsbehördlichen Anordnungen ist es, Verletzungen an Leib und Leben abzuwehren. Ziffer I dieser Allgemeinverfügung ist geeignet, dieses Ziel zu fördern. Durch die Einrichtung des Sperrbereichs nach Maßgabe der Ziffer I, die Evakuierung bzw. das darin geltende Aufenthalts- und Betretungsverbot, wird den betroffenen Personen bekannt, dass eine Gefahr für ihre verfassungsmäßig höchstrangig geschützten Rechtsgüter (Leib und Le-ben) besteht und in welchem räumlichen Bereich dies der Fall ist. Es ist davon auszugehen, dass die Mehrzahl der betroffenen Personen ihr Verhalten daran ausrichten wird und dadurch befähigt ist, der konkreten Gefahr selbstständig auszuweichen. Zugleich bietet die Anordnung der ordnungsbehördlichen Maßnahmen die Grundlage für eine zwangsweise Durchsetzung gegenüber denjenigen, die ihr Verhalten nicht freiwillig daran ausrichten können oder wollen. Das Auferlegen ordnungsbehördlicher Maßnahmen nach Maßgabe der Ziffer I ist aber auch erforderlich, weil kein gleich geeignetes, milderes Mittel ersichtlich ist. In Betracht käme allen-falls ein Absehen von ordnungsbehördlichen Maßnahmen und ein informativer Appell, sich aus dem Gefahrenbereich fernzuhalten. Dies wäre jedoch nicht gleich geeignet, da nicht si-chergestellt werden könnte, dass ein informativer Appell von allen Betroffenen zur Kenntnis genommen und befolgt werden würde. Er könnte zudem nicht ohne Weiteres zwangsweise durchgesetzt werden und böte daher nicht ebenso zuverlässig die Gewähr dafür, dass Gefah-ren für Leib und Leben von Menschen in dem Sperrbereich abgewehrt werden können. Die unter Ziffer I angeordneten Maßnahmen stellen sicher, dass der Aufenthalt von Personen in den Sperrbereichen - im jeweils gebotenen Maße - beendet und verhindert wird.
Die unter Ziffer I dieser Allgemeinverfügung aufgeführten Maßnahmen für den gelb umrande-ten Sperrbereich II (Königstr. 78, 80, 82 und 84a) sind ein geeignetes Mittel, um eine konkrete Gefahr für Leib und Leben dieser Anwohner abzuwenden. Die Liegenschaften Königstr. 78, 80, 82 und 84a befinden sich entweder nicht im engeren Radius zur Sprengung (r < 100m) oder sind von der Sprengung durch andere Gebäude in der direkten Sichtachse abgeschirmt. Eine konkrete Gefahr für Leib und Leben ist in den Gebäuden nicht gegeben, jedoch besteht auch in diesem Bereich eine nicht hinreichend wahrscheinlich auszuschließende Gefahr, auf Freiflächen im Sperrbereich II von Trümmerresten getroffen werden zu können. Der Verbleib in den Gebäuden bzw. ein Aufenthalts- und Betretungsverbot für im Freien gelegene Flächen
- anstelle einer Evakuierung - stellt somit für den Sperrbereich II das mildeste geeignete Mittel zur Abwehr der konkreten Gefahr dar.
Das Gebot der Evakuierung der Objekte und Grundstücke Königstr. 73, 84, 86 und 88 (Sperr-bereich I) sowie das Aufenthalts- und Betretungsverbot hinsichtlich im Freien gelegener Flä-chen (Sperrbereich II) verhindern, dass Personen durch umherfliegenden Trümmerreste ge-schädigt werden können. Die - mit der Bezirksregierung Arnsberg und dem ausführenden Fachunternehmen abgestimmten - Maßnahmen sind daher zur Zielerreichung geeignet. Sie sind auch erforderlich, denn gleich geeignete, mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Die Eingriffe sind auch angemessen, da die Maßnahmen zeitlich kurz befristet sind und sich nur auf den unmittelbaren Zeitraum vor und nach der Sprengung erstrecken.
Die Sperrbereiche werden mit dieser Allgemeinverfügung festgelegt. Durch die örtliche Ord-nungsbehörde - unter Mitwirkung beauftragter Dritter (Verwaltungshelfer) – und die Polizei werden die getroffenen Anordnungen kontrolliert und deren Durchsetzung sichergestellt. Den Anweisungen dieser Personen ist Folge zu leisten.

Zu II.
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Inte-resse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet wird.
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung überwiegt das private Interesse Einzelner, im Fall einer Klage von ihrer Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben. Da bei der Sprengung die Gefahr besteht, dass ungewollt Splitter o.ä. durch die Luft fliegen und dadurch Leib und Leben einer unbekannten Anzahl von Personen verletzt bzw. Rettungs- und Arbeitswege blockiert werden, kann es nicht hingenommen werden, dass die Wirkung der Allgemeinverfügung durch ein Rechtsmittel einzelner Personen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Klageverfahren suspendiert bleibt. Ein Klageverfahren, in dem die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung überprüft wird, kann mehrere Monate und je nach Instanzenzug auch mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Das würde dazu führen, dass aller Voraussicht nach vor dem Sprengungstermin am 01.02.2024 keine gerichtliche Entschei-dung ergehen und die aufschiebende Wirkung ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung vorher nicht beendet werden könnte. Es müsste hingenommen werden, dass Personen irre-versible Schäden erleiden und der reibungslose Ablauf der Sprengung gefährdet würde oder die Sprengung verschoben werden muss – dies würde nicht nur einen erhöhten Kostenauf-wand, sondern auch einen unverhältnismäßigen organisatorischen Mehraufwand bedeuten –, obwohl die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung noch nicht geklärt ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ermöglicht es Personen, die die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfü-gung angreifen wollen, gleichwohl, gerichtliche Hilfe zu bekommen. Denn sie haben die Mög-lichkeit, einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu stellen und auf diesem Weg vor der Sprengung eine – wenn auch summarische – Prüfung ihrer Einwände und der Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung zu erreichen. Folglich ist ihre Rechtsposition durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nur unwesentlich verschlechtert.

Zu III.
Die Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 3 und 4 VwVfG NRW öffentlich bekannt ge-macht und ist damit einen Tag danach wirksam und in Kraft. Sie gilt am Donnerstag, 01.02.2024, dem Sprengtag.
Nach § 43 Abs. 2 VwVfG NRW bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Die Anordnung unter Ziffer I wird 60 Minuten nach dem o.g. akustischen Signal aufgehoben und endet spätestens mit Zeitablauf am 01.02.2024 um 24.00 Uhr.
Die Maßnahmen werden somit nur so lange aufrechterhalten, wie sie für die Zweckerreichung erforderlich sind. Erforderliche Eingriffe werden damit so gering wie möglich gehalten.

Zu IV.
Für den Fall der Nichtbeachtung der unter Ziffer I der Allgemeinverfügung getroffenen Anord-nungen wird die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht. Die Ermächtigung hierzu findet sich in den §§ 57 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 62 VwVG NRW.
Nach § 62 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW kann die Vollzugsbehörde unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Im Hinblick auf die Freihaltung des Sperrbereichs kommt eine Ersatzvor-nahme als Zwangsmittel nicht in Betracht. Die Ersatzvornahme setzt nach § 59 Abs. 1 VwVG NRW voraus, dass es sich bei dem Verlassen des Sperrbereichs und dem Unterlassen des Betretens um eine vertretbare Handlung handelt. Dies ist jedoch nicht der Fall, vielmehr han-delt es sich um höchstpersönliche Handlungen. Ein Zwangsgeld gemäß § 60 VwVG NRW ist unzweckmäßig, da dies möglicherweise gegenüber einer größeren Personenzahl erlassen werden müsste und diese namentlich nicht bekannt sein dürften. Die Zwangsgeldfestsetzung würde daher einen größeren zeitlichen Aufwand verursachen und würde die Durchsetzung der Allgemeinverfügung so sehr verzögern, dass unter Umständen die anstehenden Sprengarbei-ten verschoben werden müssten. Auch wäre unklar, ob und wie schnell das Zwangsgeld die Adressaten zu einer Änderung ihres Verhaltens bewegen würde. Folglich liegen die Voraus-setzungen des § 62 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW für die Auswahl des unmittelbaren Zwangs als Zwangsmittel vor.
Die Auswahl des unmittelbaren Zwangs ist ermessensfehlerfrei und insbesondere verhältnis-mäßig. Hierbei muss zunächst ein legitimer Zweck mit der Anwendung des Zwangsmittels verfolgt werden. Vorliegend wird mit der Anwendung unmittelbaren Zwangs der legitime Zweck der Abwehr von Gefahren für Leben und körperliche Unversehrtheit bei der Durchführung der Sprengung des Schornsteins Königstr. 57 sowie ein Schutz der Arbeitsabläufe und erforderli-chen Notfalleinsätze verfolgt.
Weiter muss der unmittelbare Zwang dazu geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen. Mit dem Verbringen von Personen aus dem durch die Sprengung gefährdeten Bereich o. ä. durch Anwendung unmittelbaren Zwangs wird das Ziel der Gefahrenabwehr erreicht.
Ein milderes Mittel als die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist nicht erkennbar. Ein weniger belastendes Zwangsmittel, wie beispielsweise die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist nicht gleich geeignet die getroffenen Anordnungen in der Kürze der Zeit am Tag der Sprengung durchzusetzen (s.o.).
Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist auch angemessen. Der Schutz verfassungsrechtlich höchstrangig geschützter Rechtsgüter (Leben und körperliche Unversehrtheit) während der Durchführung der Sprengung sowie das öffentliche Interesse an einer reibungslosen Spren-gung und an der Funktionsfähigkeit von Rettungseinsätzen überwiegt das private Interesse Einzelner, von einer unmittelbaren Einwirkung auf ihren Körper verschont zu bleiben. Der un-mittelbare Zwang wird nur während eines kurzen Zeitraums und so schonend ausgeübt, dass die allgemeine Handlungsfreiheit sowie die körperliche Unversehrtheit dadurch möglichst we-nig beeinträchtigt werden. Demgegenüber können durch die effektive Durchsetzung der ord-nungsbehördlichen Maßnahmen irreversible gesundheitliche Folgen für eine unbestimmte
Zahl von Menschen sowie eine zeitliche Verzögerung der Sprengung, die eine Verlängerung der ordnungsbehördlichen Maßnahmen nach sich ziehen würde, verhindert werden.
Somit ist das angedrohte Zwangsmittel auch verhältnismäßig im engeren Sinne.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, erhoben werden.
Plettenberg, 22.01.2024
In Vertretung, Steinhoff (Städt. Verwaltungsdirektor)


Im Auftrag, Spiegel (Städt. Oberverwaltungsrat)


Diese öffentliche Bekanntmachung kann auch unter notfallseite.sit.nrw/plettenberg/ eingesehen werden.

Karte des betroffenen Bereichs.